Rechtsanwalt Jörn Wobbe
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Die zerstrittene Erbengemeinschaft

Nichts geht mehr. Die Erben sind heillos zerstritten. Blockade oder Pattsituation, eine Einigung ist in weiter Ferne. Sind Sie Erbe gemeinsam mit anderen Erben gilt der Grundsatz, dass nur gemeinsam entschieden und gehandelt werden kann (§2040 I BGB). Ein Miterbe kann also blockieren, egal wieviel Anteil er am Gesamterbe hat. Sie können umgekehrt aber auch handeln. So haben Sie die Möglichkeit die Aufteilung des Erbes zu bewirken. Sollte das Erbe nicht teilbar sein, steht Ihnen die Möglichkeit der Teilungsversteigerung zu um das Erbe in ein teilbares Erbe umzuwandeln.  Die Teilungsversteigerung ist eine Art Zwangsversteigerung. Sobald das Grundstück oder sonstige Vermögenswerte versteigert worden sind, erfolgt die Hinterlegung des Versteigerungserlöses bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes. Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt nur bei Vorlage der entsprechenden Erbscheine und einer übereinstimmenden Erklärung sämtlicher Miterben wie der Betrag aufgeteilt und ausgezahlt werden soll. Für den unwilligen Miterben kann die Erklärung durch Gerichtsurteil ersetzt werden.

 

 

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