Entweder haben Sie bereits Kenntnis von dem Kleingartengrundstück oder Sie finden in den Unterlagen einen Vertrag über die Nutzung des Kleingartens vor. Hier ist zu klären ob es sich um ein Kleingartengrundstück im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt oder um ein Siedlungsgrundstück oftmals auch als sogenanntes Datschengrundstück benannt. Dies lässt sich meist an den Unterlagen insbesondere dem Pachtvertrag erkennen. Ist der Verpächter ein Kleingartenverband dann handelt es sich meist um einen Kleingarten. Auch wird in dem Pachtvertrag meist auf die Nutzung als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes verwiesen. Bei Siedlungsgrundstücken oder einem Datschengrundstück ist der Grundstückseigentümer meist selbst Verpächter oder es handelt sich um einen aus DDR-Zeiten stammenden Pachtvertrag über ein einzelnes Grundstück. Sollten keine Unterlagen auffindbar sein, ist oftmals aus der Lage erkennbar ob es sich um ein Datschengrundstück oder um einen Kleingarten handelt.
Bei einem Kleingarten sollte vorab Kontakt mit dem Kleingartenverein aufgenommen werden um den Zugang zum Kleingartengelände zu sichern. Es ist hilfreich wenn ein Vertreter des Kleingartenvereins bei der Besichtigung anwesend ist. Zum einen kann hierbei bereits die Auflösung des Pachtverhältnisses und der etwaige Wertausgleich besprochen werden und man erhält Hinweise auf die Besonderheiten des Kleingartens. Was Sie vermeiden sollten ist die abendliche oder nächtliche Besichtigung des Gartens, wenn man Sie in der Kleingartenkolonie nicht kennt. Aufgrund häufiger Einbrüche in Kleingartenanlagen insbesondere in der Dunkelheit besteht erhöhte Wachsamkeit der Kleingärtner, so dass Sie mit einem Polizeieinsatz und entsprechender Überprüfung rechnen müssen.
Sollte der Kleingarten Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person gewesen sein, ist entsprechend der Wohnung eine genauere Untersuchung des Hauses aber auch des Grundstückes insgesamt zu empfehlen.
Sollte Sie sich zur Aufgabe des Gartens entscheiden sind die im Pachtvertrag vorgeschriebenen Kündigungsfristen und Formvoraussetzungen zu beachten. Die Bewertung des Kleingartens erfolgt nach erklärter Kündigung durch Mitglieder des Kleingartenverbandes die hierfür geschult worden sind. Sie erhalten hier ein Gutachten, das die Aufbauten und die Anpflanzungen bewertet. Der Kleingartenverein führt auch meist Wartelisten aus denen der nachfolgende Pächter stammt, der dann an den Nachlass den Gutachtenbetrag zahlt. Für die Gegenstände die nicht im Gutachten aufgeführt werden, sollten Sie mit dem Nachfolgepächter eine Einigung erzielen zu welchem zusätzlichen Preis diese erworben werden sollen. Soweit der Nachfolgepächter nur bereit ist den Gutachtenpreis zu bezahlen ist zu überlegen ob ein Verkauf der Gegenstände über ein Auktionshaus oder die einschlägigen Internetverkaufsportale erfolgen soll. Nicht selten befinden sich unzulässige Aufbauten, Anpflanzungen oder schlicht Sperrmüll auf dem Kleingartengrundstück. Sollte hier nicht eine Einigung mit dem Nachfolgepächter möglich sein, dass dieser die Aufbauten, Anpflanzungen oder den Sperrmüll entfernt, stellt dies eine Nachlassverbindlichkeit dar. Es wäre daher abzuwägen ob nicht eine Firma die Arbeiten vornimmt, so dass Sie eine vorzeigbare Rechnung haben, die Sie als Nachlassverbindlichkeit in das Nachlassverzeichnis einstellen können. Sollten Wertgegenstände in der Gartenlaube vorhanden sein, sollte ein Abtransport zu einer sicheren Aufbewahrung gewählt werden, da, wie oben bereits ausgeführt, die Einbruchshäufigkeit bei Gartengrundstücken erheblich ist.
Nehmen Sie soweit möglich Kontakt zu den Nachbarn auf. Es könnte hilfreich sein. Die Verwahrlosung eines Gartengrundstückes ist insbesondere im Frühjahr und im Sommer erheblich. Hier sollte in Erwägung gezogen werden eine Pflege des Gartens zu organisieren oder auf eine schnelle Übergabe hinzuwirken. Im Herbst sollte die Winterfestigkeit hergestellt werden. Besonderes Augenmerk sollte Sie auf die Wasserzufuhr und das Abwasser richten, da Frost erheblichen Schaden anrichten kann. Für die Jahresabrechnung werden auch meist im Herbst die Strom und Wasserzähler abgelesen. Eine Klärung mit dem Vorstand oder den Nachbarn wie das geregelt werden kann, falls Sie selbst nicht anwesend sein können ist ratsam. Im Frühjahr sollten Sie sicherstellen, dass auch die Anstellung des Wassers nicht zu Schäden führt. Auch hier ist eine Klärung vorab oder eine persönliche Anwesenheit erforderlich.
Sollte es sich um eine baufällige nicht mehr nutzbare Gartenlaube handeln besteht im Allgemeinen die Verpflichtung diese zu entfernen falls sich kein Nachfolgepächter findet, der bereit ist dies für Sie zu übernehmen. In diesem Fall sollten Sie Angebote für die Entfernung der Gartenlaube einholen. Bei kleineren Nachlässen kann hier schnell eine Überschuldung des Nachlasses eintreten.
Bis zur Übergabe des Kleingartens an den Nachfolgepächter bzw. Ende des Pachvertrages müssen Sie sicherstellen dass die Pachtzahlungen und die Vorauszahlungen für das Wasser und den Strom geleistet werden. Bei Kleingärten erfolgt die Wasser- und Stromversorgung meist über den Kleingartenverein. Gelegentlich kommt es aber auch vor, dass eine direkte Wasser und Stromversorgung erfolgt so dass dann mit den Versorgungsunternehmen Kontakt aufgenommen werden muss. Soweit man dies nicht mit dem Kleingartenverein klären kann ergibt sich dies aus den Abrechnungen des Kleingartenvereines oder Abbuchungen bzw. Rechnungen der Versorgungsunternehmen.
Auch wenn der Kleingarten nicht zur dauerhaften Wohnung genutzt werden darf ist es nicht selten, dass Post auch an den Kleingarten adressiert wird. Der Briefkasten sollte hier also regelmäßig überprüft und den Absendern die neue Adresse mitgeteilt werden.
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